„Wir brauchen Freunde, denen wir blind vertrauen können.“

Blindenführhund

Rechtliche Grundlagen zur Mitnahme von Blindenführhunden in Kirchen und gemeindlichen Räumen

Für viele blinde Menschen ist ein Blindenführhund eine wichtige Hilfe zur Teilhabe am öffentlichen Leben. Da in Einzelfällen immer wieder die Frage auftaucht, ob eine Mitnahme von Blindenführhunden – z.B. bei Gottesdiensten – möglich ist, sind hier die wichtigsten Fakten zu diesem Thema zusammengefasst.
Zu den im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) §33 benannten Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen gehört auch der in der Gruppe 99 benannte „Blindenführhund“. Solche Hilfsmittel dienen zum Ausgleich der Behinderung und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Insofern ist ein Blindenführhund rechtlich einem Rollstuhl gleichgestellt, der selbstverständlich mitgenommen werden darf.
In der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung wird in Artikel 9 ausdrücklich auch das Recht auf Inanspruchnahme von „tierischen Hilfen“ benannt.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 stellt ein generelles Verbot der Mitnahme eines Blindenführhundes eine unzulässige Diskriminierung im Sinne von §§ 3 Abs. 2, 19 AGG dar und kann zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gemäß § 21 AGG führen.
Im Wort der deutschen Bischöfe „unBehindert Leben und Glauben teilen“ wird „die Achtung der Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechte der behinderten Menschen“ explizit gefordert. „Dieses sollte insbesondere in den Kirchengemeinden, in den christlichen Gemeinschaften, Verbänden und Initiativen“ deutlich werden. Dazu gehört auch die Nutzung eines Blindenführhundes als Hilfe zur unbehinderten Teilhabe an allen Bereichen des Gemeindelebens.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an uns werden:
Arbeitsstelle Pastoral für Menschen mit Behinderung der Deutschen Bischofskonferenz
Marzellenstr. 32, 50668 Köln
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